708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 23 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Inspektion
Feuerwehrwesen - Feuerwehrinspektorat
§ 23 Feuerschutzverordnung, FSV · Inspektion
1. Die Inspektion der Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrinspektorat und den von ihm bezeichneten Feuerwehrexpertinnen und Feuerwehrexperten.
2. Die Inspektion umfasst die periodische Prüfung der Organisation, Führung, Ausbildung, Löschmittel und Geräte, der Ausrüstung, der Alarm- und Einsatzbereitschaft sowie weiterer Belange der Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren.