708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 22 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Aufgaben
Feuerwehrwesen - Feuerwehrinspektorat
§ 22 Feuerschutzverordnung, FSV · Aufgaben
1. Das Feuerwehrinspektorat koordiniert die Zusammenarbeit der Feuerwehren und der betroffenen Amtsstellen.
2. Es ist zuständig für die kantonale Feuerwehrplanung, insbesondere für die Organisation der Feuerwehren, die Ausrüstung der Stützpunkt- und Gemeindefeuerwehren, die Ausbildung der Feuerwehrleute und die Beschaffung des zweckmässigen Materials.
3. Das Feuerwehrinspektorat und seine Feuerwehrexpertinnen und Feuerwehrexperten beraten die Politischen Gemeinden in allen Belangen der Feuerwehr.
4. Das Feuerwehrinspektorat hat Weisungsbefugnis.