Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.11 FSVRPI CH-TG

§ 21 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Organisation und Ausrüstung

Feuerwehrwesen - Arten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Feuerschutzverordnung, FSV · Organisation und Ausrüstung

1. Die Feuerwehren sind gemäss Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit unter Berücksichtigung ihrer Zusatzaufgaben zu organisieren und auszurüsten.

← § 20 Feuerschutzverordnung, FSV Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung § 22 Feuerschutzverordnung, FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →