708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 21 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Organisation und Ausrüstung
Feuerwehrwesen - Arten
§ 21 Feuerschutzverordnung, FSV · Organisation und Ausrüstung
1. Die Feuerwehren sind gemäss Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit unter Berücksichtigung ihrer Zusatzaufgaben zu organisieren und auszurüsten.