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708.11 FSVRPI CH-TG

§ 20 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Führung

Feuerwehrwesen - Arten
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§ 20 Feuerschutzverordnung, FSV · Führung

1. Als Kommandantin oder Kommandant einer Feuerwehr sowie als deren Stellvertretung sind Offiziere wählbar, die über die Kommandantengrundausbildung verfügen.

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