708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 20 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Führung
Feuerwehrwesen - Arten
§ 20 Feuerschutzverordnung, FSV · Führung
1. Als Kommandantin oder Kommandant einer Feuerwehr sowie als deren Stellvertretung sind Offiziere wählbar, die über die Kommandantengrundausbildung verfügen.