708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Bau und Umwelt
Zuständigkeiten
§ 2 Feuerschutzverordnung, FSV · Departement für Bau und Umwelt
1. Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für den Erlass eines vorübergehenden Feuerverbots.
2. Es entscheidet auf Antrag des zuständigen Fachstabes.