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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Bau und Umwelt

Zuständigkeiten
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§ 2 Feuerschutzverordnung, FSV · Departement für Bau und Umwelt

1. Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für den Erlass eines vorübergehenden Feuerverbots.

2. Es entscheidet auf Antrag des zuständigen Fachstabes.

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