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§ 19 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Stützpunktgebiet

Feuerwehrwesen - Arten
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§ 19 Feuerschutzverordnung, FSV · Stützpunktgebiet

1. Jede Politische Gemeinde wird einem Stützpunkt zugeteilt.

2. Die Zuteilung sowie die Ausnahmen für einzelne Ortsteile sind in Anhang 1 festgelegt.

3. Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen Vereinbarungen treffen, sofern eine kantonale Lösung nicht zweckdienlich ist.

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