708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 19 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Stützpunktgebiet
Feuerwehrwesen - Arten
§ 19 Feuerschutzverordnung, FSV · Stützpunktgebiet
1. Jede Politische Gemeinde wird einem Stützpunkt zugeteilt.
2. Die Zuteilung sowie die Ausnahmen für einzelne Ortsteile sind in Anhang 1 festgelegt.
3. Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen Vereinbarungen treffen, sofern eine kantonale Lösung nicht zweckdienlich ist.