708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 18 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Zusammenarbeit
Feuerwehrwesen - Arten
§ 18 Feuerschutzverordnung, FSV · Zusammenarbeit
1. Die Politischen Gemeinden können die Feuerwehraufgaben gemeinsam mittels Zweckverbänden oder vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Politischen Gemeinden erfüllen.