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§ 18 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Zusammenarbeit

Feuerwehrwesen - Arten
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§ 18 Feuerschutzverordnung, FSV · Zusammenarbeit

1. Die Politischen Gemeinden können die Feuerwehraufgaben gemeinsam mittels Zweckverbänden oder vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Politischen Gemeinden erfüllen.

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