708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 17 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Zusatzaufgaben
Feuerwehrwesen - Arten
§ 17 Feuerschutzverordnung, FSV · Zusatzaufgaben
1. Für die Nationalstrassen sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden zuständig.
2. Für die Seeölwehr sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn zuständig.
3. Für die Chemiewehr ist die Feuerwehr der Politischen Gemeinde Weinfelden zuständig.
4. Für Einsätze auf Bahnanlagen sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Münchwilen, Romanshorn und Weinfelden zuständig.
5. Das Departement für Justiz und Sicherheit kann einzelnen Feuerwehren weitere Zusatzaufgaben zuweisen.