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§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Löschwasserbedarf

Löschwasserversorgung
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§ 13 Feuerschutzverordnung, FSV · Löschwasserbedarf

1. Der Löschwasserbedarf und die Löschreserve sind auf Grundlage der grösstmöglichen Nutzung innerhalb der Bauzonen, der Art der Bebauung und unter Berücksichtigung spezieller Brandrisiken festzulegen.

2. Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ergänzende Bestimmungen zur Löschwasserversorgung.

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