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§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Periodische Brandschutzkontrollen

Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
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§ 10 Feuerschutzverordnung, FSV · Periodische Brandschutzkontrollen

1. Mit periodischen Brandschutzkontrollen wird die Einhaltung der Brandschutzvorschriften im Sinne von § 10 Abs. 2 des Gesetzes bei bestehenden Gebäuden und Anlagen überprüft.

2. Die Durchführung obliegt der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde.

3. Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der periodischen Kontrollen.

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