708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung
Zuständigkeiten
§ 1 Feuerschutzverordnung, FSV · Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung
1. Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Aufsicht über den Feuerschutz.
2. Der Vollzug wird der Gebäudeversicherung übertragen.