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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung

Zuständigkeiten
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§ 1 Feuerschutzverordnung, FSV · Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Aufsicht über den Feuerschutz.

2. Der Vollzug wird der Gebäudeversicherung übertragen.

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung § 2 Feuerschutzverordnung, FSV →

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