§ 9 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerverbot
§ 9 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerverbot
1. Das zuständige Departement kann bei erhöhter Feuergefahr durch ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit oder bei Grossanlässen zur Verhinderung von Schäden vorübergehend ein Feuerverbot anordnen.
2. Das Feuerverbot kann insbesondere beinhalten, dass
1. keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden;
2. im Wald und in Waldesnähe oder im Freien kein Feuer entfacht wird und keine Streichhölzer und Raucherwaren weggeworfen werden.
3. Die Politische Gemeinde kann für ihr Gemeindegebiet selbständig ein Feuerverbot anordnen.
4. Feuerverbote dürfen nur solange dauern, wie sie notwendig sind, um durch Feuer verursachte Schäden zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
5. Das Feuerverbot wird mit der Publikation rechtswirksam. Rechtsmittel gegen die Anordnung des Feuerverbots haben keine aufschiebende Wirkung.