708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 8 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Verbotenes Verhalten
Schadenverhütung - Grundsätze
§ 8 Feuerschutzgesetz, FSG · Verbotenes Verhalten
1. Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr führen kann. Insbesondere ist es verboten
1. zu rauchen oder offene Flammen oder andere Zündquellen an Orten zu verwenden, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden;
2. brennbare Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungsanlagen, Abgasanlagen oder wärmeerzeugenden Licht- oder Kraftquellen zu verwenden oder zu lagern;
3. selbstentzündliche Stoffe, Asche oder dergleichen in nicht feuerfesten Gefässen aufzubewahren;
4. Feuer im Freien zu entfachen, wenn Gebäude, Anlagen, Wald oder andere Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet werden können.