708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 7 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Allgemeine Sorgfaltspflicht
Schadenverhütung - Grundsätze
§ 7 Feuerschutzgesetz, FSG · Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Mit Feuer, Wärme, Licht, Elektrizität, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie dazu in Verbindung stehenden Geräten ist so vorsichtig umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen können. Die Angaben von Produkteherstellerinnen und -herstellern sind zu beachten.
2. Wer Personen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beaufsichtigt und selber handlungsfähig ist, wer solche Personen unter seiner Obhut hat oder ein Heim oder einen Betrieb leitet, hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzvorschriften beachtet werden.