Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 7 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Allgemeine Sorgfaltspflicht

Schadenverhütung - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Feuerschutzgesetz, FSG · Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Mit Feuer, Wärme, Licht, Elektrizität, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie dazu in Verbindung stehenden Geräten ist so vorsichtig umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen können. Die Angaben von Produkteherstellerinnen und -herstellern sind zu beachten.

2. Wer Personen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beaufsichtigt und selber handlungsfähig ist, wer solche Personen unter seiner Obhut hat oder ein Heim oder einen Betrieb leitet, hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzvorschriften beachtet werden.

← § 6 Feuerschutzgesetz, FSG Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Grundsatz § 8 Feuerschutzgesetz, FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →