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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 6 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Departement und Organisation

Aufgaben und Zuständigkeiten
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§ 6 Feuerschutzgesetz, FSG · Departement und Organisation

1. Der Vollzug der kantonalen Aufgaben sowie die Aufsicht über den Feuerschutz sind Sache des zuständigen Departementes.

2. Das zuständige kantonale Amt ist der Gebäudeversicherung angegliedert.

3. Die Gebäudeversicherung führt für das Amt eine eigene Rechnung. Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.

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