708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 46 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ergänzende Bestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 46 Feuerschutzgesetz, FSG · Ergänzende Bestimmungen
1. Das zuständige Departement kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung des Regierungsrates erlassen über
1. die Umsetzung der Brandschutzvorschriften;
2. die Brandschutzkontrollen;
3. das Kaminfegerwesen;
4. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Politischen Gemeinden;
5. die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
6. die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
7. die technischen Anforderungen und anrechenbare Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehren und an die Löschwasserversorgung.