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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 46 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ergänzende Bestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 46 Feuerschutzgesetz, FSG · Ergänzende Bestimmungen

1. Das zuständige Departement kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung des Regierungsrates erlassen über

1. die Umsetzung der Brandschutzvorschriften;

2. die Brandschutzkontrollen;

3. das Kaminfegerwesen;

4. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Politischen Gemeinden;

5. die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;

6. die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;

7. die technischen Anforderungen und anrechenbare Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehren und an die Löschwasserversorgung.

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