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§ 45 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Disziplinarmassnahmen

Strafen und Disziplinarmassnahmen
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§ 45 Feuerschutzgesetz, FSG · Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinarische Vergehen von Angehörigen der Feuerwehr können durch die Politischen Gemeinden mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 1'000 oder mit dem Ausschluss geahndet werden.

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