708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 45 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Disziplinarmassnahmen
Strafen und Disziplinarmassnahmen
§ 45 Feuerschutzgesetz, FSG · Disziplinarmassnahmen
1. Disziplinarische Vergehen von Angehörigen der Feuerwehr können durch die Politischen Gemeinden mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 1'000 oder mit dem Ausschluss geahndet werden.