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§ 44 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Strafbestimmung

Strafen und Disziplinarmassnahmen
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§ 44 Feuerschutzgesetz, FSG · Strafbestimmung

1. Wer ein vom zuständigen Departement oder von der Politischen Gemeinde gemäss § 9 erlassenes Verbot übertritt oder der Kontroll- und Reinigungspflicht nach § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft, soweit nicht die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen.

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