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§ 43 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften

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§ 43 Feuerschutzgesetz, FSG · Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften

1. Die privaten Versicherungsgesellschaften entrichten zur Finanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von Fr. 0.05 pro Fr. 1'000 des im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden versicherten Kapitals.

2. Die Beiträge sind bis Ende des ersten Quartals aufgrund des versicherten Kapitals des Vorjahres zu entrichten. Der Minimalbetrag beträgt Fr. 50.

3. Die Versicherungsgesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.

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