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§ 42 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Brandschutzabgabe

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§ 42 Feuerschutzgesetz, FSG · Brandschutzabgabe

1. Zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons im Bereich des Brandschutzes entrichten die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eine massvolle zweckgebundene Abgabe.

2. Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 0.20 pro Fr. 1'000 des Gebäudeversicherungswertes.

3. Die Gebäudeversicherung bestimmt die Höhe der Abgabe, damit die jährlichen Beiträge gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ausgerichtet und ein angemessener Fonds geäufnet werden können.

4. Sie erhebt die Brandschutzabgabe zusammen mit den Prämien.

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