708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 41 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Beitrag des Kantons
Beiträge
§ 41 Feuerschutzgesetz, FSG · Beitrag des Kantons
1. Der Kanton leistet den Politischen Gemeinden und anderen Trägerinnen oder Trägern des Feuerschutzes Beiträge aus dem Brandschutzfonds an die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.
2. Er kann Beiträge an die Kosten von freiwillig verbesserten Brandschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial oder beträchtlichem Schadenrisiko ausrichten.
3. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge.