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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 40 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Schuldhaft verursachter Einsatz

Einsatzkosten und Haftung
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§ 40 Feuerschutzgesetz, FSG · Schuldhaft verursachter Einsatz

1. Wer den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder behindert oder die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert oder Fehlalarme verursacht, haftet für die Kosten und die Schäden, die daraus entstehen.

2. Haften mehrere Personen, gelten Art. 50 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

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