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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 4 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Zusammenarbeit

Aufgaben und Zuständigkeiten
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§ 4 Feuerschutzgesetz, FSG · Zusammenarbeit

1. Die Politischen Gemeinden können bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam erfüllen.

2. Sie können mit dem zuständigen Amt Verträge über die Übernahme von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes gegen kostendeckende Entschädigung abschliessen.

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