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§ 39 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Grundsatz

Einsatzkosten und Haftung
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§ 39 Feuerschutzgesetz, FSG · Grundsatz

1. Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung sind unentgeltlich, soweit sie versicherte Gebäude betreffen.

2. Wird die Feuerwehr zu anderen Hilfeleistungen aufgeboten oder eingesetzt, werden die geleisteten Arbeitsstunden, die Einsatzstunden von Einsatzfahrzeugen, die Einsatzmittel sowie das aufgewendete Material der Verursacherin oder dem Verursacher, der oder dem Haftpflichtigen, der Empfängerin oder dem Empfänger des Einsatzes zu massvollen Ansätzen in Rechnung gestellt.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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