708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 38 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Inanspruchnahme fremder Sachen
Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
§ 38 Feuerschutzgesetz, FSG · Inanspruchnahme fremder Sachen
1. Die für die Gebäude und Anlagen verantwortlichen Personen haben den Feuerwehren bei Einsätzen, Übungen und zur Einsatzplanung Zugang zu ihren Liegenschaften zu gewähren.
2. Die Feuerwehren können bei Einsätzen gegen Entschädigung
1. private Wasserspeicher oder -bassins und ähnliche Wasserspeicher nutzen;
2. private Fahrzeuge und Maschinen benützen, wenn zeitliche Dringlichkeit besteht.