708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 37 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte
Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
§ 37 Feuerschutzgesetz, FSG · Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte
1. Die Politischen Gemeinden sorgen dafür, dass
1. in den Bauzonen genügend Löschwasser für die Schadenbekämpfung zur Verfügung steht;
2. die Bauzonen mit Hydranten erschlossen sind;
3. ihrer Feuerwehr dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstungen und Geräte zur Verfügung stehen.