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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 37 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte

Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
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§ 37 Feuerschutzgesetz, FSG · Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte

1. Die Politischen Gemeinden sorgen dafür, dass

1. in den Bauzonen genügend Löschwasser für die Schadenbekämpfung zur Verfügung steht;

2. die Bauzonen mit Hydranten erschlossen sind;

3. ihrer Feuerwehr dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstungen und Geräte zur Verfügung stehen.

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