708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 36 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ausbildung
Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
§ 36 Feuerschutzgesetz, FSG · Ausbildung
1. Die Feuerwehr ist gemäss den Bedürfnissen des eigenen Einsatzbereiches auszubilden.
2. Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerwehren und kontrolliert ihren Ausbildungsstand.