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§ 36 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ausbildung

Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
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§ 36 Feuerschutzgesetz, FSG · Ausbildung

1. Die Feuerwehr ist gemäss den Bedürfnissen des eigenen Einsatzbereiches auszubilden.

2. Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerwehren und kontrolliert ihren Ausbildungsstand.

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