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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 35 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Besondere Aufgaben

Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
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§ 35 Feuerschutzgesetz, FSG · Besondere Aufgaben

1. Die Politische Gemeinde kann die Feuerwehr bei Anlässen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen beiziehen.

2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Leistungen der Feuerwehr zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist im Reglement über den Feuerschutz zu regeln.

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