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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 34 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Schadenbekämpfung

Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
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§ 34 Feuerschutzgesetz, FSG · Schadenbekämpfung

1. Die Feuerwehr greift innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen, Elementar- oder anderen Schadenereignissen unverzüglich ein und leistet die erforderliche Hilfe.

2. Bei Bedarf leistet sie ausserhalb des Einsatzgebietes Unterstützung.

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