708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 34 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Schadenbekämpfung
Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
§ 34 Feuerschutzgesetz, FSG · Schadenbekämpfung
1. Die Feuerwehr greift innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen, Elementar- oder anderen Schadenereignissen unverzüglich ein und leistet die erforderliche Hilfe.
2. Bei Bedarf leistet sie ausserhalb des Einsatzgebietes Unterstützung.