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§ 33 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Führung

Feuerwehr - Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel
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§ 33 Feuerschutzgesetz, FSG · Führung

1. Jede Feuerwehr wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten geführt.

2. Mit einer Führungsfunktion kann nur betraut werden, wer über die entsprechende Ausbildung verfügt.

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