§ 32 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerwehrersatzabgabe
§ 32 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerwehrersatzabgabe
1. Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, entrichten eine Ersatzabgabe.
2. Die Ersatzabgabe bemisst sich nach den satzbestimmenden Faktoren für Einkommen und Vermögen, bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft nach dem gemeinsamen Steueraufkommen. Sie wird durch die Politische Gemeinde auf 10 bis 20 Prozent der einfachen Staatssteuer festgesetzt und beträgt mindestens Fr. 50 und höchstens Fr. 1'000 pro Jahr.
3. Die Erhebung erfolgt durch die zuständige Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Bei Steuerbezug an der Quelle wird gleichzeitig die Abgabe erhoben.
4. Der Ertrag der Ersatzabgabe ist für die Aufwendungen der Feuerwehr sowie für weitere Feuerschutzaufgaben zu verwenden.