708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 31 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerwehrdienst
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
§ 31 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerwehrdienst
1. Die Gemeindebehörde oder die zuständigen Organe bestimmen, wer Feuerwehrdienst zu leisten hat. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichtigen.
2. Der Dienst wird grundsätzlich in der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde oder in einer Betriebsfeuerwehr geleistet.
3. Das Reglement über den Feuerschutz gemäss § 3 Abs. 2 regelt die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehren sowie deren Versicherung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.