Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 3 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Gemeinden

Aufgaben und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Feuerschutzgesetz, FSG · Gemeinden

1. Die Politischen Gemeinden sind für den Vollzug des Feuerschutzes zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, insbesondere für

1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen ohne besondere Gefährdung;

2. die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons;

3. die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet gemäss den Vorgaben des Kantons.

2. Die Politischen Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerschutz und die Feuerwehr. Dieses ist durch das zuständige Departement zu genehmigen.

← § 2 Feuerschutzgesetz, FSG Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Grundsatz § 4 Feuerschutzgesetz, FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →