708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 3 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Gemeinden
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 3 Feuerschutzgesetz, FSG · Gemeinden
1. Die Politischen Gemeinden sind für den Vollzug des Feuerschutzes zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, insbesondere für
1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen ohne besondere Gefährdung;
2. die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons;
3. die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet gemäss den Vorgaben des Kantons.
2. Die Politischen Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerschutz und die Feuerwehr. Dieses ist durch das zuständige Departement zu genehmigen.