708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 29 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Grundsatz
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
§ 29 Feuerschutzgesetz, FSG · Grundsatz
1. Die Feuerwehrpflicht besteht für Männer und Frauen. Sie ist in der Wohnsitzgemeinde zu erfüllen. Die Pflicht beginnt frühestens mit dem vollendeten 20. und endet spätestens mit dem vollendeten 52. Altersjahr.
2. Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch den Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer Ersatzabgabe.
3. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft besteht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten oder Partner.