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§ 28 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Stützpunktfeuerwehr

Feuerwehr - Arten
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§ 28 Feuerschutzgesetz, FSG · Stützpunktfeuerwehr

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stützpunktfeuerwehr eines grösseren Gebietes. Stützpunktfeuerwehren unterstützen die Gemeindefeuerwehren insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen Einsatzmitteln.

2. Der Regierungsrat regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung.

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