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§ 27 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Betriebsfeuerwehr

Feuerwehr - Arten
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§ 27 Feuerschutzgesetz, FSG · Betriebsfeuerwehr

1. Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder verpflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu unterhalten.

2. Betriebsfeuerwehren unterstehen beim Einsatz ausserhalb des Betriebes der Kommandantin oder dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.

3. Das zuständige kantonale Amt erlässt Vorgaben über die Anforderungen an die Betriebsfeuerwehren und genehmigt deren Reglemente.

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