708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 25 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Aufgaben
Feuerwehr
§ 25 Feuerschutzgesetz, FSG · Aufgaben
1. Feuerwehren sind allgemeine Schadenwehren im Sinne von § 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei
1. Bränden und Explosionen;
2. Naturereignissen;
3. der Suche und Rettung von Menschen und Tieren;
4. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
5. Einsätzen zum Schutz der Bevölkerung.
2. Feuerwehren im Sinn der § 26 bis § 28 arbeiten untereinander und mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.