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§ 25 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Aufgaben

Feuerwehr
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§ 25 Feuerschutzgesetz, FSG · Aufgaben

1. Feuerwehren sind allgemeine Schadenwehren im Sinne von § 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei

1. Bränden und Explosionen;

2. Naturereignissen;

3. der Suche und Rettung von Menschen und Tieren;

4. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;

5. Einsätzen zum Schutz der Bevölkerung.

2. Feuerwehren im Sinn der § 26 bis § 28 arbeiten untereinander und mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.

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