708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 24 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Bewilligung zur Berufsausübung
Schadenverhütung - Reinigung und Kaminfegerwesen
§ 24 Feuerschutzgesetz, FSG · Bewilligung zur Berufsausübung
1. Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbständigen Berufsausübung einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Amtes.
2. Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes oder einem gleichwertigen Ausbildungsnachweis wird eine Bewilligung erteilt.
3. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und bei schwerer Pflichtverletzung entzogen werden.
4. Das zuständige kantonale Amt informiert über die zur Berufsausübung zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.