708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 23 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kaminfegerarbeiten
Schadenverhütung - Reinigung und Kaminfegerwesen
§ 23 Feuerschutzgesetz, FSG · Kaminfegerarbeiten
1. Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger
1. kontrollieren und reinigen bei Bedarf Anlagen im Sinne von § 22;
2. melden die bei der Kontrolle und Reinigung festgestellten feuerpolizeilichen Mängel der Politischen Gemeinde.
2. Alle Kontrollen und Reinigungen sind zu dokumentieren und bei Bedarf zu belegen. Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen dazu.