Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 22 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen

Schadenverhütung - Reinigung und Kaminfegerwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Feuerschutzgesetz, FSG · Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen

1. Wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkammern sind periodisch durch eine Kaminfegerin oder einen Kaminfeger kontrollieren und bei Bedarf reinigen zu lassen.

2. Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen über die notwendige Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen nach deren Art und Leistung.

3. Die zuständige Politische Gemeinde kann die Einhaltung der Kontroll- und Reinigungspflicht prüfen und im Unterlassungsfall Massnahmen anordnen.

← § 21 Feuerschutzgesetz, FSG Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Grundsatz § 23 Feuerschutzgesetz, FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →