708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 22 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen
Schadenverhütung - Reinigung und Kaminfegerwesen
§ 22 Feuerschutzgesetz, FSG · Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen
1. Wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkammern sind periodisch durch eine Kaminfegerin oder einen Kaminfeger kontrollieren und bei Bedarf reinigen zu lassen.
2. Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen über die notwendige Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen nach deren Art und Leistung.
3. Die zuständige Politische Gemeinde kann die Einhaltung der Kontroll- und Reinigungspflicht prüfen und im Unterlassungsfall Massnahmen anordnen.