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§ 21 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Massnahmen bei Mängeln

Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
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§ 21 Feuerschutzgesetz, FSG · Massnahmen bei Mängeln

1. Werden Mängel an einem Gebäude, einer Anlage oder einer Veranstaltung nicht innert angesetzter Frist behoben, kann die für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung zuständige Behörde insbesondere

1. die Benützung des Gebäudes, der Anlage oder die Veranstaltung verbieten, wenn Mängel vorliegen, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Tiere, Sachen oder der Umwelt führen;

2. eine Frist für die Behebung der Mängel ansetzen und Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin androhen.

2. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 836 ZGB.

3. Das zuständige kantonale Amt ist zu orientieren.

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