708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 20 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Mängel
Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
§ 20 Feuerschutzgesetz, FSG · Mängel
1. Mängel sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen Personen schriftlich mitzuteilen, und es ist eine Frist für die Mängelbehebung anzusetzen.