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§ 20 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Mängel

Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
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§ 20 Feuerschutzgesetz, FSG · Mängel

1. Mängel sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen Personen schriftlich mitzuteilen, und es ist eine Frist für die Mängelbehebung anzusetzen.

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