708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 2 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kanton
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 2 Feuerschutzgesetz, FSG · Kanton
1. Der Kanton ist zuständig für
1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko;
2. das Feuerwehrwesen, soweit nicht die Politischen Gemeinden zuständig sind.