Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 2 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kanton

Aufgaben und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Feuerschutzgesetz, FSG · Kanton

1. Der Kanton ist zuständig für

1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko;

2. das Feuerwehrwesen, soweit nicht die Politischen Gemeinden zuständig sind.

← § 1 Feuerschutzgesetz, FSG Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Grundsatz § 3 Feuerschutzgesetz, FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →