708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 19 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Mitwirkung
Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
§ 19 Feuerschutzgesetz, FSG · Mitwirkung
1. Die für die Gebäude oder Anlagen verantwortlichen Personen werden zur Feuerschutzkontrolle eingeladen und können daran teilnehmen.
2. Den Kontrollorganen ist zu allen Räumen Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.