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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 17 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Abnahmekontrolle

Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
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§ 17 Feuerschutzgesetz, FSG · Abnahmekontrolle

1. Sobald das Bauvorhaben fertiggestellt ist, führt die Behörde die Abnahmekontrolle durch und stellt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

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