708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 17 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Abnahmekontrolle
Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
§ 17 Feuerschutzgesetz, FSG · Abnahmekontrolle
1. Sobald das Bauvorhaben fertiggestellt ist, führt die Behörde die Abnahmekontrolle durch und stellt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.