708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 16 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Baukontrollen
Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
§ 16 Feuerschutzgesetz, FSG · Baukontrollen
1. Die Behörde kann während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen prüfen, ob die verfügten Auflagen und die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.
2. Sie hat der Bauherrschaft mitzuteilen, welche Abweichungen von den verfügten Auflagen und Brandschutzvorschriften festgestellt werden.