708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 14 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Bewilligung durch die Gemeinde
Schadenverhütung - Feuerschutzbewilligung
§ 14 Feuerschutzgesetz, FSG · Bewilligung durch die Gemeinde
1. Ist eine kantonale Bewilligung nicht erforderlich, sorgt die Politische Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder der Veranstalterbewilligung für die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften.