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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 14 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Bewilligung durch die Gemeinde

Schadenverhütung - Feuerschutzbewilligung
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§ 14 Feuerschutzgesetz, FSG · Bewilligung durch die Gemeinde

1. Ist eine kantonale Bewilligung nicht erforderlich, sorgt die Politische Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder der Veranstalterbewilligung für die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften.

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