708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 13 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kantonale Bewilligung
Schadenverhütung - Feuerschutzbewilligung
§ 13 Feuerschutzgesetz, FSG · Kantonale Bewilligung
1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden, Anlagen oder Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko bedürfen einer kantonalen Feuerschutzbewilligung.
2. Der Regierungsrat regelt die Erteilung der Bewilligung im Einzelnen.