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708.1 FSGLPILPA CH-TG

§ 13 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Kantonale Bewilligung

Schadenverhütung - Feuerschutzbewilligung
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§ 13 Feuerschutzgesetz, FSG · Kantonale Bewilligung

1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden, Anlagen oder Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko bedürfen einer kantonalen Feuerschutzbewilligung.

2. Der Regierungsrat regelt die Erteilung der Bewilligung im Einzelnen.

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