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§ 12 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht

Schadenverhütung - Feuerschutzbewilligung
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§ 12 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht

1. Bewilligungspflichtig sind

1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden, Anlagen oder Teilen davon;

2. Neu-, Aus- und Umbauten von relevanten haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen;

3. Gebäude und Anlagen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;

4. Aufbewahren von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen;

5. Veranstaltungen und temporäre Bauten, bei oder in denen sich eine grosse Zahl von Personen aufhalten kann.

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

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