708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 12 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht
Schadenverhütung - Feuerschutzbewilligung
§ 12 Feuerschutzgesetz, FSG · Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht
1. Bewilligungspflichtig sind
1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden, Anlagen oder Teilen davon;
2. Neu-, Aus- und Umbauten von relevanten haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen;
3. Gebäude und Anlagen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;
4. Aufbewahren von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen;
5. Veranstaltungen und temporäre Bauten, bei oder in denen sich eine grosse Zahl von Personen aufhalten kann.
2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.