708.1
FSGLPILPA
CH-TG
§ 11 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen
Schadenverhütung - Grundsätze
§ 11 Feuerschutzgesetz, FSG · Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen
1. Der Regierungsrat kann technische Wegleitungen erlassen oder solche von öffentlich-rechtlichen oder privaten Fachorganisationen verbindlich erklären sowie entsprechende interkantonale Vereinbarungen abschliessen.