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§ 11 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen

Schadenverhütung - Grundsätze
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§ 11 Feuerschutzgesetz, FSG · Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann technische Wegleitungen erlassen oder solche von öffentlich-rechtlichen oder privaten Fachorganisationen verbindlich erklären sowie entsprechende interkantonale Vereinbarungen abschliessen.

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